Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hausnotrufs ASB OV Bochum e.V.

AGB Hausnotruf

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ASB Ortsverband Bochum e.V.

Bereich Hausnotruf

(letzte Änderung 17.09.2024)

1. Geltungsbereich

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem ASB OV Bochum e. V. (nachstehend Verband genannt) und dem Kunden.
1.2. Kunden im Sinne der AGB sind natürliche und juristische Personen. Verbraucher im Sinne der AGB sind natürliche Personen, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung / Maßnahmenplan / Benutzung des Anschlusses

2.1. Der Verband vermietet dem Kunden ein Hausnotrufgerät mit Handsender (Funkfinger) und stellt den Anschluss an die Hausnotruf-Service-Zentrale her.
2.1.1. Das Hausnotrufsystem bleibt Eigentum des Verbandes.
2.1.2. Der (Miet-) Vertrag beginnt mit dem Tag der Installation des Hausnotrufgeräts.
2.2. Der Verband ist anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen. Hausnotrufgeräte und Hausnotruf-Service-Zentrale entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen der Pflegeversicherung sowie des Pflegehilfsmittelkatalogs.
2.3. Der Verband bietet den Kunden eine täglich rund um die Uhr (24 Stunden) einsatzbereite Notruf-Service-Dienstleistung an. Bei Auslösen eines Notrufs wird automatisch eine Wechselsprechverbindung mit dem Verband hergestellt. Der Verband vermittelt entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und angemessene Hilfeleistung.
2.4. Fakultative Dienstleistung „Schlüsselbereitschaft“: Der Verband übernimmt die Aufbewahrung und Bereithaltung der Schlüssel des Teilnehmers für den Notfall (nicht Pflegeeinsatz).
2.5. Fakultative Dienstleistung: „Mir geht es gut - Taste“- Bei Bedarf bietet der Verband den Service des 24-Stunden-Alarms an, der bei nicht-bestätigen der Tagestaste automatisch einen Notruf auslöst.
2.6. Der Verband benachrichtigt im Notfall, die im Maßnahmenplan genannten Personen im Namen und auf Kosten des Kunden in der angegebenen Reihenfolge. Die erste erfolgreiche Benachrichtigung, entsprechend der Notrufverfolgungsliste, stellt den Verband von jeder weiteren Benachrichtigung frei. Kann im Notfall keine der angegebenen Personen erreicht werden, benachrichtigt der Verband im Namen und auf Kosten des Kunden die örtlich zuständigen Rettungskräfte. Kommt der Verband aufgrund des Notrufs zu der subjektiven Einschätzung, dass Lebensgefahr für den Kunden bestehen könnte, ist er berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste unmittelbar die zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme der jeweils eingeleiteten Hilfeleistung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
2.7. Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen. Die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
2.8. Datenänderung: Der Kunde informiert den Verband unverzüglich über Veränderungen in der Person sowie insbesondere bei der Notrufverfolgung (z. B. Gesundheitszustand, Bezugspersonen, Wohnungswechsel, Änderungen bei Telefonnummern).
2.9. Für die Installation und den Betrieb des Hausnotrufgeräts ist vom Kunde standardmäßig ein 230 V Stromanschluss betriebsbereit und dauerhaft auf eigene Kosten vorzuhalten. Des Weiteren verfügt der Kunde einen analogen Telefonanschluss und stellt zu Installation des Hausnotrufgeräts eine TAE-Steckdose zur Verfügung.
2.9.1. Alternativ zum analogen Telefonanschluss verfügt der Kunde über einen:

  • ISDN Festnetzanschluss
  • Mobilrufanschluss (GSM Modul)
  • Breitbandanschluss mit auf dem Internet basierenden Telefonservice (VoIP)

2.9.2. Optional kann der Verband auch einen Anschluss über das GSM Netz / ein Hausnotrufgerät mit SIM Karte zur Verfügung stellen.
2.9.2.1. Die SIM-Karte ist ausschließlich für den GSM-Hausnotruf zu verwenden. Es ist nicht gestattet, diese SIM-Karte aus dem Hausnotrufgerät zu entfernen und/oder für andere Zwecke zu verwenden.
2.9.3. Manipulationen (insbesondere das Öffnen des Hausnotrufgeräts) an Hard- und/oder Software des Hausnotrufgerät und/oder der darin enthaltenen SIM-Karte sind dem Kunde untersagt. Für hier raus entstehende Schäden und/oder Einschränkungen/Fehler, die die Funktion des Hausnotrufgeräts betreffen, haftet der Kunde.
2.9.4. Strom- und Telefonkosten trägt der Kunde.
2.9.5. Dem Kunde ist klar, dass Telekommunikation eine komplexe Technologie mit vielerlei Störungsmöglichkeiten darstellt, und er sich fahrlässig verhalten würde, wenn er sich im Falle eines Notfalls nur auf ein Telefon verlassen würde, um Hilfe zu alarmieren. Deshalb stellt er den Verband von allen diesbezüglichen Schadensersatzforderungen frei. Insbesondere haftet der Verband auch nicht für Kosten, die sich aus der Nutzung von Telefonverträgen ergeben können.
2.9.5.1. Der Hausnotruf arbeitet nur sicher, wenn der Teilnehmer über einen analogen Festnetzanschluss verfügt. Ein auf dem Internet basierender Telefondienst (Voice over IP) ist für die Nutzung des Hausnotrufs zu Zeit mit einem Sicherheitsrisiko verbunden, da bei VoIP-Anschlüssen nach momentanem technischen Standard keine zuverlässige Verbindungsstabilität besteht.
2.9.5.2. Der Verband weist darauf hin, dass die Nutzung des Hausnotrufs über das GSM Netz ein ähnliches Sicherheitsrisiko wie eine VoIP Verbindung aufweist.
2.10. Der Kunde hat die Pflicht den Verband über sämtliche Änderungen die den Telefonanschluss/Telefonanbieter betreffen unverzüglich zu informieren.
2.10.1. Werden durch den Kunden und/oder Dritte zwischen das Hausnotrufgerät und die öffentliche Telefonleitung weitere Geräte wie z. B. Telefonanlage oder Internetrouter geschaltet, gehen Fehlfunktionen dieser Geräte zu Lasten des Kunden. Der Verband wird insbesondere von Schadensersatzansprüchen freigestellt, wenn dadurch kein Notruf abgesetzt werden konnte.
2.11. Die Installation und der Einsatz der Geräte werden ausschließlich durch den Verband vorgenommen.

3. Bedienung, Wartung und Ersatz, Funktion und Prüfung des Hausnotrufgeräts

3.1. Die Bedienungseinweisung des Kunden und ggf. seiner Angehörigen oder Personen seines Vertrauens erfolgt vor Ort durch einen geschulten Mitarbeiter des Verbandes. Zudem bekommt der Kunde eine schriftliche Kurzanleitung über die Bedienung und den Ablauf einen Notrufs vom Verband ausgehändigt.
3.1.1. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln und haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Verlust, Beschädigungen oder Funktionseinschränkungen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.
3.2. Wartungen und Instandsetzungen der Geräte und/oder des Zubehörs werden ausschließlich durch den Verband vorgenommen.
3.2.1. Die Kosten für Wartungen, Instandsetzungen oder den Ersatz eines Geräts trägt der Verband; es sei denn, es liegt ein Fall von Abs. 3.2.2. (Verlust, Beschädigung) vor. Ansprüche des Kunden wegen Ausfall des Gerätes, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
3.2.2. Bei Verlust und/oder Beschädigung gilt ein Wertersatz von 243,95€ für die Hausnotruf-Basisstation und 90,00€ pro Funkfinger. Diese Kosten trägt der Kunde.
3.3. Dem Kunden ist bekannt, dass bei Ausfall oder Störung des Geräts oder bei Störungen im Telefon- und/oder Stromnetz, die Übermittlung von Meldungen sowohl zum Verband als auch zu hilfeleistenden Stellen unter Umständen nicht möglich ist. Der Kunde hat die Pflicht, dem Verband Störungen unverzüglich mitzuteilen.
3.3.1. Dem Kunde wurde bei der Einweisung zur Bedienung des Hausnotrufgeräts erklärt, dass der Funkfinger nur eine bestimmte Reichweite zur Basisstation hat und die Notruffunktion des Funkfingers daher nur innerhalb der Wohnung gegeben ist.
3.3.1.1. Die Reichweite des Funkfingers zum Hausnotrufgerät, kann durch bauliche Gegebenheiten unterschiedlich sein.
3.3.1.2. Die Reichweite des Funkfingers kann sich verringern wenn die Batteriekapazität nachlässt.
3.3.2. Folgen aus fehlerhafter Bedienung oder unzureichender technischer Voraussetzungen zum Absetzen eines Notrufs (z. B. bedingt durch Stromausfall, parallele Internetznutzung oder führen von Telefonaten) gehen zu Lasten des Kunden.
3.4. Um die Funktion des Hausnotrufgeräts zu prüfen, sendet das Hausnotrufgerät einmal wöchentlich einen stummen Testruf an die Zentrale. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.


4. Preise / Fälligkeiten

4.1. Die Angebote des Verbandes sind freibleibend. Der Verband hält sich die Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibung und der Preise vor.
4.2. Für die Hausnotruf-Dienstleistungen erhält der Verband die in dem Vertrag angegebenen Entgelte.
4.3. Die Erhebung der laufenden Entgelte erfolgt monatlich im Voraus.
4.4. Teilweise genutzte oder angebrochene Kalendermonate werden in voller Höhe abgerechnet (mit Ausnahme von Todesfall; siehe Abs. 4.4.1.). Einmalig fällig werdende Entgelte (z. B. Anschlussgebühr) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.
4.4.1. Im Falle des Todes des Kunden wird der Kalendermonat nur anteilig berechnet, vorausgesetzt, dass die Bedingungen aus Abs. 5.2. eingehalten werden.
4.5. Der Kunde hat für Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Bei Rücklastschriften, die vom Kunde zu vertreten sind, hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
4.6. Der Verband darf die Preise mit einer Vorankündigung von 4 Wochen zum nächsten Monatsanfang ändern. Für diesen Fall (nicht bei Erhöhungen bedingt durch öffentliche Gebühren/Abgaben und Steuern), erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht zum gleichen Datum. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprochen hat.

5. Dauer des Vertrages / Kündigung

5.1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht befristet abgeschlossen wurde. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
5.2. Im Falle des Todes des Kunden endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung, sofern der Verband zeitnah über das Ableben des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde und eine Kopie der Sterbeurkunde beim Verband eingereicht wurde.
5.2.1. Wird der Verband nicht zeitnah über das Ableben des Kunden in Kenntnis gesetzt, ist eine Rückerstattung der gezahlten Monatsbeiträge nicht möglich.
5.3. Der Vertrag kann vom Vertragsgeber ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden, wenn a) der Vertragsnehmer den überlassenen Leihgegenstand mutwillig beschädigt, zerstört oder die leihweise überlassenen Gegenstände durch grob fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliches Verschulden des Vertragsnehmers verloren gehen und/oder b) der Vertragsnehmer mit der Zahlung der Gebühren für mehr als 2 Monate im Rückstand ist.
5.4. Die Kündigung ist in jedem Fall nur in schriftlicher Form wirksam.

6. Geräterückgabe

6.1. Das Hausnotrufgerät inkl. Zubehör ist in einwandfreiem Zustand an den Verband zurückzugeben.
6.2. Bei Verlust und/oder Beschädigung siehe Abs. 3.2.2.

7. Haftung

7.1. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln und haftet für Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit.
7.2. Der Verband haftet für sämtliche sich im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung ergebenen Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschrift:
a) Für Personenschäden, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlich und grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Bei Sach- und Vermögensschäden nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs, der Unmöglichkeit oder einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3. Im Übrigen ist die Haftung des Verbandes ausgeschlossen.
7.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Mitarbeiter des Verbandes.
7.5. Der Verband übernimmt die kostenlose Ausführung von Reparaturen und/oder den Ersatz schadhaft gewordener Einzelteile, sofern kein Verschulden des Kunden vorliegt.
7.6. Die Haftung für Störungen der Funktion des Hausnotrufsystems ist im Falle höherer Gewalt, insbesondere auch bei Vertragsstörungen infolge von Sturm, Gewitter, Hochwasser, Erdbeben, Naturkatastrophen und Ähnlichem, ausgeschlossen. Der Verband kann für Beeinträchtigungen und Störungen der Strom-, Telefon- und/oder Mobilfunknetzanbieter und Leitungen, bzw. defekte des Telefons nicht haftbar gemacht werden. In einem solchen Fall hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz, Minderung, Kündigung oder Sonstiges. Es kann in solchen Fällen zu Einschränkungen der Notruffunktion kommen.

8. Umgang mit überlassenen Schlüsseln / Schlüsselhaftung

8.1. Die vom Kunde überlassenen Schlüssel werden beim Verband mit einer dem Kunde zugeordneten vier bis sechs stelligen Teilnehmernummer versehen und in einem separaten abgeschlossenen Schrank/Schlüsseltresor eingelagert.
8.2. Kommt es zu einem Hausnotrufeinsatz, so müssen ein diensthabender Leitstellendisponent und der Empfänger des Einsatzteams eine „Schlüssel-Ausgabe-Liste“ unterschreiben und die Teilnehmernummer und den Name des Kunden eingetragen. Sobald der Hausnotrufeinsatz beendet ist, muss das Einsatzteam den Schlüssel des Kunden umgehend zurück in die Leitstelle des Verbandes bringen und erneut in der „Schlüssel-Ausgabe-Liste“ unterschreiben, wer den Schlüssel zurückgegeben hat und einer der diensthabenden Leitstellendisponenten muss unterschreiben, dass er den Schlüssel empfangen hat und wieder im Schlüsselschrank/Schlüsseltresor einsortiert hat.
8.2. Kommt es zu einem Schlüsselverlust und/oder einer Beschädigung des Türschlosses (sofern bei Beschädigung kein Verschulden des Kunden vorliegt) seitens des Verbandes, haftet dieser dafür, sodass Schlüssel sowie Schloss bzw. Schließanlage ersetzt/erneuert werden.
8.3. Verlangt der Kunde seinen beim Verband hinterlegten Schlüssel zeitweise zurück (weil er sich z. B. aus der Wohnung ausgesperrt hat), erteilt er sein Einverständnis mit folgenden Punkten:
a) Der Kunde erhält eine Rechnung in Höhe von 50,00€, wenn er sich den Schlüssel vom Verband bringen lässt und/oder abholen lässt.
b) Der Kunde wurde darüber aufgeklärt, dass in solch einem Fall die Schlüsselübergabe keinen Vorrang über andere Tätigkeiten des Verbandes hat und somit eine Wartezeit von mehreren Stunden entstehen kann.
c) Der Kunde muss sich bei Schlüsselübergabe mit einem amtlichen Dokument ausweisen.
d) Der Kunde muss seine Unterschrift bei Schlüsselübergabe leisten.
e) Dem Kunde ist bewusst, dass er bei einem (Haus-)Notruf, bei dem das Betreten der Wohnung erforderlich ist, die Kosten der Türöffnung durch die Feuerwehr selber tragen muss, wenn der Verband den/die Schlüssel des Kunden nicht (rechtzeitig) zurückerhalten hat.
8.3.1. Die Herausgabe der vom Kunde überlassenen Schlüssel an Angehörige bei Krankenhausaufenthalt des Kunden ist nur dann möglich, wenn der Kunde eine schriftliche Vollmacht erteilt hat und eine Kopie der amtlichen Dokumente zum ausweisen beider Personen (Kunde & Bevollmächtigter) vorhanden ist.

9. Datenschutz

9.1. Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt.
9.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm erhobenen personenbezogenen Daten, die aufgezeichnete sprachliche Kommunikation und die Verbindungdaten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Telekommunikationsgesetzes für Zwecke der Notruf-Service-Dienstleistung verarbeitet/genutzt werden.

10. Dokumentation

10.1. Der zeitliche Eingang des Notrufs, die zeitliche Bearbeitung sowie die eingeleiteten Maßnahmen werden schriftlich dokumentiert.
10.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Notrufe und die im Zusammenhang damit geführten Telefonate zu Nachweis- und Beweiszwecken aufgezeichnet und mindestens 90 Tage, jedoch höchstens 12 Monate aufbewahrt werden.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
11.2. Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Kündigungen, Rücktrittserklärungen und/oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
11.3. Es gilt der gesetzliche Erfüllungsort und Gerichtsstand.